Rücksichtnahme, Schritt-Tempo und ständige Bremsbereitschaft sind beim Benutzen der Parkplätze von Supermärkten die obersten Gebote.
Auf Großparkplätzen vor Einkaufszentren kommt es häufig zu Kollisionen. Daran sind nach Ansicht der Gerichte in der Regel beide Seiten schuld. Der Grund: Meist haben alle die Beteiligten gegen das Gebot besonderer Rücksichtnahme des Paragraph 1 der Straßenverkehrsordnung verstoßen.
Das erfordert von jedem Autofahrer auf dem Parkplatz, durchgängig in Schritt- geschwindigkeit und jederzeit bremsbereit zu fahren. Wer sich etwa auf einer »Hauptstraße des Parkplatzes« für vorfahrtberechtigt hält, der irrt. Kommt es wegen zu schneller Fahrt zum Zusammenstoß mit dem Querverkehr, trifft den Schnellfahrer laut einem Entscheid des Amtsgerichts Detmold (vgl. ZfS 99,54) sogar der überwiegende Teil der Schuld.
Ebenso muss auf der Fahrspur mit ausparkenden Fahrzeugen gerechnet werden. Dabei bürdete zum Beispiel das Amtsgericht Bad
Bramstedt (vgl. ZfS 99, 55) dem Ausparkenden drei Viertel der Schadensersatzpflicht auf.
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (vgl. DAR 90,348) sah in einem solchen Fall eine hälftige Haftungsverteilung vor.
Immer aber wird eine unvorsichtige Fahrweise auf dem Parkplatz damit bestraft, dass man bei einer Kollision auf einem nicht unerheblichen Teil seines Schadens sitzen bleibt.
Vielfach kommt sogar noch ein Bußgeld hinzu.
Quelle: Ein Bericht aus der Zeitungsgruppe Lahn-Dill von Michael Winterscheidt
Bei Kollision auf Parkplätzen sind meist beide Seiten schuld
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